Verkehrssicherheit und TÜV
Jedes unserer Fahrzeuge wird vor der Auslieferung von Prüfern des TÜV-Süd auf Verkehrssicherheit geprüft.
Tempo 100
Neue Tempo-100-Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen
auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen:
Unter bestimmten Bedingungen dürfen PKW mit Anhängern in Deutschland auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Tempo 100 fahren. Diese Regelung in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO war zunächst bis zum Dezember 2003 befristet. Nun ist sie überarbeitet und seit dem 7. Oktober 2005 in der dritten Änderung bis zum 31.12.2010 verlängert worden. Die bisher erstellten Tempo-100-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für PKW mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Eine nur auf eine feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo-100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 zu fahren. Es müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgerüstet sein. Der Anhänger muss für Tempo 100 geeignet sein (dies ist ab EZ. 01.01.1990 gesetzlich vorgeschrieben). Bei älteren Fahrzeugen ist eine Herstellerfreigabe nötig.
- Der Reifen am Anhänger muss für Geschwindigkeiten bis mindestens 120 km/h zugelassen sein
(Geschwindigkeitsindex L). - Anhängerreifen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein (siehe DOT-Nr.; weitere Informationen im Reifen-Informativ 09-1/2005).
- Der Anhänger muss am Heck mit einer gesiegelten Tempo 100 Plakette gekennzeichnet sein, die wird vom Straßenverkehrsamt ausgegeben.
- Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren. Als Obergrenze gilt in jedem Fall der kleinere Wert.
- Die zulässige Masse des Anhängers muss kleiner oder gleich der Leermasse des Zugfahrzeugs multipliziert mit dem X-Faktor (Ermittlung der X-Faktoren siehe Innenseite) sein. Die Massenfaktoren zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden unter bestimmten technischen Voraussetzungen auf 1,0 (bei Wohnwagen) und 1,2 (bei andere Anhänger) angehoben.
Folgende Änderungen gibt es:
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
- Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
- Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Voraussetzung: Ihr Anhänger ist ...
- für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet;
- so beladen, dass die maximal zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird. Dabei beachten Sie bitte, dass weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird (Grund: Durch eine hohe Stützlast verbessern Sie das Fahrverhalten Ihrer Kombination deutlich).
Weitere Voraussetzung: Ihre Anhängerbereifung ist ...
- nicht älter als 6 Jahre;
- mindestens mit dem Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) ausgewiesen;
- mit keinem Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch genommen.
Weitere Voraussetzung: Das Masseverhältnis Ihrer Zugkombination
Die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:
zGAnh = X x m Zugfzg. leer
mit m Zugfz leer = Leermasse Ihres Zugfahrzeugs
für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung Ihrer Kombination folgende Werte: Die zulässige Gesamtmasse (früher: Gesamtgewicht) Ihres Anhängers darf - abhängig von seiner technischen Ausrüstung - folgende Prozentsätze der Leermasse (früher: Leergewicht) des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:
30 % Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer
80 % Wohnwagen mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
110 % andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
Verfügt der Anhänger zusätzlich über
- eine Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt, oder
- ein anderes Bauteil bzw. eine selbständigen technischen Einheit, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,
oder
- hat das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt,
gelten folgende Werte:
100 % für Wohnwagen mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
120 % für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
In jedem Fall darf die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs.











